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Informationen des Ordnungsamtes zum Winterdienst

27.11.2014
Während sich Kinder und Wintersportler über den Wintereinbruch freuen, bringt er für Hauseigentümer und Mieter lästige Pflichten wie Schneeräumen und Streuen mit sich.
 

Die Winterwartung umfasst das Schneeräumen der Fahrbahnen, Gehwege und Fußgängerüberwege auf den Fahrbahnen bei Schnee sowie das Bestreuen selbiger bei Glätte.

Der Winterdienst ist in den Satzungen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren des Amtes Altdöbern geregelt. Es besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht.

Diese richtet sich zum einen nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrs, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

An kleine Kommunen im Amt Altdöbern, können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an eine Großstadt, die auch über  einen größeren Räumdienst verfügt. Innerorts besteht eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein das Vorliegen des Merkmals Verkehrswichtigkeit ohne das daneben auch Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Kommune eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen.

 

Aufgaben der Gemeinden
 

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 Straßenreinigungssatzung den Grundstückseigentümern übertragen wurde. Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes Benutzungsgebühren. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.

Den Winterdienst auf den Landstraßen führt in der Regel der Landesbetrieb durch und auf Kreis- sowie Bundesstraßen der Landkreis.

 

Aufgaben der Anlieger
 

Die Winterwartung der Gehwege wurde gemäß § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzungen des Amtes Altdöbern den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen.

 
Hinweis:
 

Die Satzungen über die Straßenreinigung wurden im Januar bzw. Februar 2014 in allen Gemeinden des Amt Altdöbern neu beschlossen und im Amtsblatt Jahrgang 22 Nummer 3 des Jahres 2014 abgedruckt.

Ebenfalls sind die Satzungen über die Straßenreinigung auf der Internetseite des Amtes Altdöbern unter www.amt-altdoebern.de zu finden.

 

Wie ist zu räumen?
 
  • Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis zu befreien. Bei Straßen, die keinen abgesetzten Gehweg aufweisen, gilt als Gehweg grundsätzlich ein Streifen von 1,50 m Breite von der Grundstücksgrenze hin zur Fahrbahnmitte.
     
  • Der Schnee ist dabei auf dem an den Fahrbahnrand angrenzenden Teil des Gehwegs oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass Straßenabläufe und Hydranten schneefrei bleiben. Schnee und Eis von den Grundstücken sind  bitte in keinem Fall auf die Straße oder den Gehweg zu schaffen.
     
  • Bei Eisglätte sind abstumpfende Mittel, wie Sand oder Splitt zu verwenden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut und salzhaltiger Schnee nicht abgelagert werden. 
 
Wann ist zu räumen?
 

Schnee, der in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallen ist, und Glätte, die während dieser Zeit entstanden ist, sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Ist der Schnee nach 20.00 Uhr gefallen, muss er werktags bis 7.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr entfernt sein. Gleiches gilt auch für in dieser Zeit aufgetretene Glätte.

Sollten Sie wegen Krankheit, urlaubsbedingter Abwesenheit oder wegen anderer Verhinderungsgründe nicht die Möglichkeit haben, selbst die Winterwartung wahrnehmen können, beauftragen Sie bitte andere Personen oder gewerbliche Firmen, um sicherzustellen, dass die Gehwege geräumt werden.

Es kann vorkommen, dass der Schneepflug die frisch geräumte Grundstückseinfahrt im Vorbeifahren wieder zuschiebt. Die Fahrer des Winterdienstes sind bemüht, diese unerfreulichen Schneewälle vor der Grundstückseinfahrt der Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden. Leider ist es nur selten möglich, das Räumschild des Fahrzeuges an einer Einfahrt zu verstellen. Generell muss das Schneeschild zum Fahrbahnrand gedreht sein. Die Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor einer Grundstückseinfahrt ist nicht möglich. Die wieder zugeschobene Räumfläche ist leider erneut vom Schnee zu befreien. Diese Mehrarbeit ist der Bürgerin bzw. Bürger laut herrschender Rechtsprechung zumutbar.

Damit die Mitarbeiter des Räum- und Streudienstes auf öffentlichen Straßen ordnungsgemäß tätig werden können, sind sie auf Ihre Mithilfe und Rücksichtnahme angewiesen. Bitte halten Sie bei Schnee und Glatteis die Straßenkreuzungen und Einmündungen frei. Achten Sie beim Parken Ihres Autos in engen Straßen darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.

 

Grundsätzlich gilt, dass bei winterlichen Verhältnissen alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfalt und Vorsicht walten lassen sollten, um sich auf die Witterung und die damit verbundenen Gefahren einzustellen.

 

 

Katrin Peter

Bau- und Ordnungsamtsleiterin

 
Amt Altdöbern