Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz

Gesundheitsamt

Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz
Gesundheitswesen, Tätigkeit anzeigen


Beschreibung


Wer muss seine Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen?

Jeder, der selbständig,

 

Anzeigepflichtige Berufe sind insbesondere:

  1. Heilpraktiker und Heilpraktikerin;
  2. Kranken- und Kinderkrankenschwester sowie Kranken- und Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer und -helferin;
  3. Hebamme und Entbindungspfleger;
  4. Altenpfleger und Altenpflegerin soweit krankenpflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden;
  5. Physiotherapeut und Physiotherapeutin, Krankengymnast und Krankengymnastin;
  6. Masseur und Masseurin, Masseur und medizinischer Bademeister sowie Masseurin und medizinische Bademeisterin;
  7. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent und Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik;
  8. Diätassistent und Diätassistentin;
  9. Logopäde und Logopädin;
  10. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin;
  11. Orthoptist und Orthoptistin;
  12. Rettungsassistent und Rettungsassistentin;
  13. Desinfektor und Desinfektorin;
  14. Hygieneinspektor und -inspektorin, Gesundheitsinspektor und -inspektorin, Gesundheitsaufseher und -aufseherin

Wer ist von der Pflicht zur Anzeige ausgenommen?

Nicht beim Gesundheitsamt anzeigen müssen sich diejenigen, die

 

Wann und wo muss die Anzeige erfolgen?

Anzeigen sind unverzüglich nach Aufnahme, Änderung oder Beendigung der Berufausübung oder der Beschäftigung zu erbringen.
Die Anzeige muss in dem Gesundheitsamt erfolgen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufstätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

 

In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?

Die Anzeige muss auf einem Formblatt erfolgen. Kopien von Urkunden können im Gesundheitsamt gegen Entgeld beglaubigt werden.


Rechtsgrundlagen


§ 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 23. April 2008 – GVBl. I S. 95


Ansprechpartner

Tina Ruckdäschel
Telefon (03573) 870-4321


Formulare

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