Information über die Verkehrssicherungspflicht
von Grundstückseigentümern bei Bäumen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Es ist durch die letzten trockenen Jahre zu einem starken Abgang von Waldbäumen gekommen, die an den öffentlichen Straßen als verkehrsgefährdend stehen geblieben sind.
In diesem Zusammenhang wird immer wieder festgestellt, dass Grundstückeigentümer nur unzureichend oder gar nicht ihrer Pflicht der Kontrolle ihrer Grundstücke und Waldflächen hinsichtlich der Verkehrssicherheit nachkommen.
Auch wenn Waldbesitzer nach § 14 Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) weitestgehend von der Haftung ausgeschlossen sind, haben sie, und auch alle übrigen Grundstückseigentümer, dennoch für die Einhaltung der Verkehrssicherheit und die Abwehr von Gefahren an öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen oder Wohnbebauungen zu sorgen und tragen die alleinige Verantwortung für entstandene Schäden.
Grundsätzlich sollte mindestens zweimal jährlich, vor dem Laubaustrieb und im Herbst, zu Fuß eine Sichtkontrolle aller Bäume von mindestens einer Baumlänge Abstand zu einer gefährdeten Fläche (Straßen, Parkplätze etc.) erfolgen. Nach einem Wetterereignis, wie beispielsweise ein Sturm, ist eine zusätzliche Kontrolle notwendig.
Jedem Grundstückseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für seinen Baumbestand. Er hat für den verkehrssicheren Zustand von Baum- und Gehölzbestand zu sorgen und ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen und Sachen zu verhindern. In welcher Form er das tut, bleibt dem Eigentümer überlassen, solange er seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt.
Abschließend ist jedem Besitzer von Grundstücken und Waldflächen zu empfehlen, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und sich seiner Verantwortung bewusst zu sein.
Ordnungsamt
Amt Altdöbern