Handlungsvorgaben für Errichtung und Betreibung von Photovoltaikanlagen im Amtsgebiet

07.10.2021

Einheitliche Handhabung bei Antragstellungen für die Errichtung und Betreibung von Photovoltaikanlagen im Amtsgebiet beschlossen

 

Die Gemeinden im Amtsgebiet Altdöbern haben beschlossen, in der Anlage aufgeführten Handlungsvorgaben bei vorliegenden Anträgen auf Errichtung und Betreibung von Photovoltaikanlagen anzuwenden bzw. in Hinblick auf diese Vorgaben zu prüfen. Gleichfalls dienen diese Handlungsvorgaben als Grundlage für das Verwaltungshandeln in der Amtsverwaltung Altdöbern bei der Beantwortung und Weiterbehandlung von diesbezüglichen Anträgen.

Begründet wird die Notwendigkeit der einheitlichen Betrachtung unter dem Gesichtspunkt einer deutlichen Zunahme von Antragsstellungen und Anfragen zur Errichtung und Betreibung von Photovoltaikanlagen in der Amtsverwaltung und bei hierfür geeigneten Grundstückseigentümern.

Mit dem, in der Anlage befindlichen Handlungsleitfaden ist eine einheitliche Vorgehensweise der Amtsverwaltung gegeben. Die Handlungsvorgaben sind jedoch nicht als verbindliche Satzung anzusehen. Mögliche Antragsstellungen durch Investoren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sind immer in der jeweiligen Gemeindevertretersitzung zu behandeln. Die Gemeindevertreter sind nicht verpflichtet, bei Beachtung dieser Handlungsvorgaben automatisch eine Zustimmung oder Ablehnung für das jeweilige Projekt zu erteilen.

 

Frank Neubert

Amtsdirektor

 

Handlungsvorgaben/einheitliches Leitbild für die Errichtung und Betreibung von Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Altdöbern, Bronkow, Neu – Seeland, Luckaitztal und Neupetershain

 

Präambel

 

Der Ausbau der Solarenergienutzung soll in Brandenburg weiter voranschreiten. Klimaschutz durch eine immissionsarme Energienutzung ist eine wichtige Zukunftsaufgabe. Die Solarenergienutzung soll in einem geordneten Rahmen stattfinden unter Berücksichtigung von Belangen des Natur-Arten- und Landschaftsschutzes sowie der baulichen Gestaltung.

Auf der Grundlage des erneuerbaren Energiegesetzes (EEG 2021) und den landesrechtlichen Empfehlungen über die Förderung erneuerbarer Energien wird für das Gemeindegebiet ein Handlungsrahmen vorgegeben.

Freiflächen-PV-Anlagen (FF-PVA) sind bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht privilegierte Vorhaben und sind über ein Bauleitplanverfahren der Gemeinden zu errichten. FF-PVA können nur auf gewidmeten B-Planflächen errichtet werden.

Innerstädtische und siedlungsnahe Brachflächen sind einer Wohn-, Misch- oder Gewerbe-nutzung vorbehalten und stehen für eine dauerhafte energiewirtschaftliche Nutzung nicht zur Verfügung. Eine Zwischennutzung durch FF-PVA kann in Frage kommen, wenn eine kurz- und mittelfristige Vermarktung, Nachnutzung oder Entwicklung der Fläche nicht erkennbar ist. Die Identifikation von Potenzialflächen für FF-PVA umfasst ausgewählte, für eine dauerhafte oder temporäre Nutzung geeignete Flächen.

 

Entwicklungspotentiale

 

1. Dächer und Hauswände

  1. Photovoltaikanlagen sollen vorwiegend auf Dächern bzw. an Wänden von Hochbauten in Industrie- und Gewerbegebieten errichtet werden, solange Bebauungspläne sowie die technische Geeignetheit der baulichen Anlagen dies zulassen.
  2. An Lärmschutzwänden sind sie zulässig.
  3. Auf Parkflächen sind sie zulässig.
  4. Privatgebäude und gemeindeeigene Gebäude sind dafür nutzbar.
  5.  

2. Freiflächen

Grundsatz: Die Beeinträchtigung der Umwelt ist gering zu halten

  1. Photovoltaikanlagen sind im Außenbereich auf vorbelasteten Standorten zu errichten. Die Funktionsfähigkeit des Bodens mit ökologischen Ausgleichsfunktionen ist zu erhalten, ebenso die Erholungsnutzung und die Sicherstellung einer raumverträglichen Energieerzeugung.
  2. Flächen sind freizuhalten, die im regionalen Vergleich aufgrund ihrer natürlichen Eignung und Ertragsfähigkeit für die landwirtschaftliche Produktion von Lebensmitteln und Futtermitteln gut geeignet sind. Dies schließt höherwertige Ackerböden ein.
  3. Geringwertige Flächen sind zu bevorzugen.
  4. Hybride Modelle, die eine Kombination aus Photovoltaik und landwirtschaftlicher Nutzung ermöglichen sind zukunftsweisende Konzepte.
  5. Abstandsflächen zur Wohnbebauung unter 1000 m sind individuell für jedes Projekt abzustimmen.

 

3. Ausschlussflächen sind folgende:

  1. Vorrang Freiraumverbund entsprechend LEP HR (regionalplanerisch konkretisiert)
  2. Naturschutzgebiet
  3. Special Protection Area, Flora-Fauna-Habitat
  4. Wasserschutzgebiet
  5. geotechnischer Sperrbereich (LMBV)
  6. Grünland
  7. Wald
  8. festgesetztes Überschwemmungsgebiet bzw. HQ100
  9. Denkmal mit Flächencharakter, Grabungsschutzgebiet

 

4. Nutzflächen für PV Freilandanlagen

Flächenpotential für Nutzung sind landwirtschaftliche Flächen (Acker - und Grünlandflächen)

nach Bodenpunkten (BP)

  1. bis 20                          - zulässig
  2. größer 20                    - nicht zulässig

bis zu einer Ackerflächenbodenzahl von 20 BP ist die Errichtung grundsätzlich zulässig.

 

Wirtschaftliche Konversionsflächen:

Nachnutzung von Kiesabbaugebieten und ehem. Deponien sind privilegierte Flächen sowie Industriebrachen, vorbelastete/versiegelte Flächen, Lagerplätze und Abraumhalden sind zulässig, soweit sie den Festlegungen der Präambel nicht wiedersprechen.

 

5. Verpflichtungen aus diesen Handlungsvorgaben

Die Gemeindevertreter sind nicht verpflichtet, bei Beachtung dieser Handlungsvorgaben automatisch eine Zustimmung für das jeweilige Projekt zu erteilen. Grundsätzlich erfolgt auch bei Einhaltung der oben genannten Kriterien eine Einzelfallprüfung.

Für die Amtsverwaltung sind diese Handlungsvorgaben eine Grundlage für die Bearbeitung der eingehenden Anträge sowie die Grundlage für Beratungen bei entsprechende Investitionsanfragen (in Abstimmung mit der Gemeindevertretung - betrifft nur Gemeinde Luckaitztal).

 

 
Amt Altdöbern