Information zur Neuregelung der Verwaltungsvollstreckung im Land Brandenburg ab 01.09.2013
Für das Land Brandenburg ist mit Wirkung vom 01.09.2013 ein neues Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG Bbg / GVBl I Nr. 18 vom 16. Mai 2013) und mit ihm eine neue Kostenordnung (BbgKostO / GVBl II Nr. 64 vom 03.September 2013) in Kraft getreten.
So wurden u.a. die Gebühren für die Mahnung und Beitreibung von Geldforderungen erheblich erhöht:
1. Die Mahngebühr beträgt 1 Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5,00 EUR (bisher: 1,55 EUR) und höchstens 100,00 EUR (bisher: 51,13 EUR).
2. Für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde werden erhoben:
2.1. einmalig eine Grundgebühr von mindestens 31,00 EUR (bisher: keine)
und
2.2. eine Pfändungsgebühr von mindestens 10,50 EUR (bisher: 6,15 EUR)
zuzüglich der Erstattung von Auslagen.
Gemäß § 2 BbgKostO für das Land Brandenburg werden die Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme erhoben, auch wenn verschiedene oder gleichartige Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt ergriffen werden.
Bei Zahlungsschwierigkeiten wenden Sie sich bitte umgehend an die Amtskasse bzw. Vollstreckungsbehörde.