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ALLGEMEINVERFÜGUNG des Landkreis Oberspreewald–Lausitz

19.06.2025

Der Landrat des Landkreis Oberspreewald–Lausitz, als untere Wasserbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg informiert, dass eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet der Schwarzen Elster auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (60.7.15-70.18-0661/25) mit folgendem verfügendem Teil erlassen wurde:

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

  1. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Amtsblattes untersagt.

  2. Die Allgemeinverfügung gilt für das Teileinzugsgebiet der Schwarzen Elster auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Anlagen 1-4).

  3. Anträge auf Ausnahmen von der Entscheidung unter Punkt 1 sind beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Amt für Umwelt, untere Wasserbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg zu stellen, die eine Einzelfallentscheidung vornimmt.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

  5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. 

  6. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Anlagen ist auf der Internetseite des Landkreises Oberspreewald–Lausitz unter www.osl-online.de im Menü „Verwaltung & Kreistag“ -> „Amtliches & Ausschreibungen“ -> „Amtsblatt“ abrufbar sowie im aktuellen Amtsblatt Nr. 08/2025 vom 19.06.2025 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz abgedruckt. 

 

Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet der Schwarzen Elster für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist dementsprechend ab dem 20.06.2025 untersagt.

 

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Der Landrat des Landkreis Oberspreewald–Lausitz, als untere Wasserbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg informiert, dass eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (60.7.15-70.18-0584/25) mit folgendem verfügendem Teil erlassen wurde:

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

  1. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Amtsblattes in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr

    untersagt.

  2. Die Allgemeinverfügung gilt für das Teileinzugsgebiet Mittlere Spree auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Anlagen 1-4).

  3. Anträge auf Ausnahmen von der Entscheidung unter Punkt 1 sind beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Amt für Umwelt, untere Wasserbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg zu stellen, die eine Einzelfallentscheidung vornimmt.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

  5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. 

  6. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

Die Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Anlagen ist auf der Internetseite des Landkreises Oberspreewald–Lausitz unter www.osl-online.de im Menü „Verwaltung & Kreistag“ -> „Amtliches & Ausschreibungen“ -> „Amtsblatt“ abrufbar sowie im aktuellen Amtsblatt Nr. 08/2025 vom 19.06.2025 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz abgedruckt. 

 

Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für das Teileinzugsgebiet der Mittleren Spree für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) ist dementsprechend ab dem 20.06.2025 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhruntersagt.

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Amt für Umwelt | untere Wasserbehörde

Dubinaweg 1

01968 Senftenberg