Landkreis OSL informiert - Tierseuchenallgemeinverfügung

13.10.2020

Anordnung der Beprobung von Fall- und Unfallwild sowie von allen erlegten Wildschweinen und Anordnung der verstärkten Bejagung

 

Für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird Folgendes angeordnet:

1. Sämtliches Fall- und Unfallwild sowie alle erlegten Wildschweine sind durch den zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu beproben (Schweiß- oder Tupferproben). Die Proben sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und

Landwirtschaft unter Angabe des Fundortes zu zuleiten.

2. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist durch den zuständigen Jagdausübungsberechtigten mit einer Wildmarke zu kennzeichnen, dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft zu melden und ein

Wildursprungsschein ist auszustellen.

3. Die Meldung von Fall- und Unfallwild erfolgt über die Leitstelle Lausitz oder direkt an das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter der

03573 870 4400.

4. Das zu beprobende, verendet aufgefundene Wildschwein verbleibt gesichert am Fundort oder wird dort vergraben, soweit Verkehrssicherungspflichten dem nicht entgegenstehen. Die Fundstelle muss gekennzeichnet werden.

5. Die verstärkte Suche nach Fallwild wird für das gesamte Kreisgebiet angeordnet. 6. Es wird die verstärkte Bejagung des Schwarzwildbestandes im gesamten Kreisgebiet angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

8. Die Allgemeinverfügung vom 06.12.2019 wird aufgehoben.

 

Begründung:

In Westpolen wurden seit dem 15.11.2019 mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild amtlich bestätigt. Das dortige Seuchengeschehen ist bis auf ca. 10km an die Landesgrenze Brandenburgs herangerückt. Infolge dieses Seuchengeschehens in Woiwodschaft Wielkopolskie, Westpolen, ist die Gefahr einer Einschleppung der Seuche durch die Einwanderung infizierter Wildschweine gegeben. Eine Eingrenzung des Seuchengeschehens auf polnischer Seite ist noch nicht absehbar. Mit den amtlichen Feststellungen der ASP bei Wildschweinen in den Landkreisen Spree-Neiße, Oder-Spree und Märkisch-Oderland seit September 2020 ist ein zusätzliches

Gefährdungspotential für die Einschleppung der ASP in bisher nicht betroffene Kreise des Landes Brandenburg eingetreten. Auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Brandenburg vom 02.10.2020 in Verbindung mit den Bestimmungen der Schweinepest-Verordnung sind die angeordneten Maßnahmen zur Vorbeugung vor der

Einschleppung und zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest anzuordnen.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) betrifft. Bei europäischem Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und

Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche. Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände übertragen werden. Unter ungünstigen Bedingungen kann ein unachtsam entsorgtes Wurstbrötchen ausreichen, um die Seuche einzuschleppen bzw. weiterzuverbreiten. Besonders effizient ist die Übertragung über Schweiß (Blut von Wildschweinen).

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Der Ausbruch in Deutschland zieht massive Handelsbeschränkungen nach sich und kann daher bedeutende

wirtschaftliche Schäden hervorrufen. Die staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen haben den Schutz der Hausschweinbestände zum Ziel und streben die Eliminierung des Erregers aus den Schwarzwildbeständen an. Gerade hier sind konsequente jagdliche Maßnahmen zur Bestandsreduktion unumgänglich. Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises

Oberspreewald-Lausitz ist nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes die sachlich und örtlich zuständige Behörde und nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung zuständig. Die angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus § 3a der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit § 13 Ordnungsbehördengesetz. Die sofortige Vollziehung gilt gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz. Die sofortige Vollziehung ist geboten, da durch die Einschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Jäger und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenvorbeugung zurückstehen.

Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, der Früherkennung und der Vorbeugung vor der Afrikanischen Schweinepest zu dienen.

Auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Hinweise Die Abgabe von Untersuchungsmaterial (Blut- oder Tupferproben) ist an den Standorten in Senftenberg, Dubinaweg 1 und in Calau, J.-Gottschalk-Str. 36 zu den üblichen Öffnungszeiten möglich. Weitere Abgabestellen sind auf der Homepage des Landkreises unter www.oslonline.de aufgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur

Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

Senftenberg, den 05.10.2020

 

Im Auftrag

DVM Jörg Wachtel

Amtstierarzt

 
Amt Altdöbern