Aktuelle Offenlagen Neupetershain 2/21
Bekanntmachung der Gemeinde Neupetershain
Frühzeitige Information der Öffentlichkeit zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neupetershain nach § 3 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neupetershain hat am 19.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Charlottenhof“ beschlossen. Da dieser dem Entwicklungsgebot nicht entsprechen wird, ist die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich. Zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans wird die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Das Plangebiet betrifft eine ca. 70 ha große, derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche an der Bahnstrecke Cottbus–Dresden zwischen Neupetershain und Lindchen. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes „Solarpark Charlottenhof“ ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen, die Bestandteil der Bekanntmachung ist. Die Öffentlichkeit wird in Form eines öffentlichen Aushangs der vorliegenden Planunterlagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Dazu liegt der Vorentwurf i. d. F. August 2021 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während des Auslegungszeitraums können zu dem ausgelegten Vorentwurf von jedermann Stellungnahmen bei der Verwaltung per Post, per E-Mail () oder innerhalb der Auslegungszeiten am Auslegungsort abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Neupetershain deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.
Auslegungsort
In der Amtsverwaltung des Amtes Altdöbern, Bau- und Ordnungsamt, Markt 24 in 03229 Altdöbern.
Auslegungszeitraum
vom 16.08.2021 bis einschließlich 30.08.2021
Auslegungszeiten
Montag von | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr | |
Dienstag von | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr | |
Mittwoch von | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr | |
Donnerstag von | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr | sowie |
Freitag von | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches mit ausliegt.
gez. Frank Neubert
Amtsdirektor
Anlagen: