Fundsachen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Rechte und Pflichten zu Fundsachen geregelt. So hat der Finder nach §§ 965 ff BGB die Pflicht der Anzeige. Die Anzeige über den Fund sollte unverzüglich, mit allen Umständen, welche für die Ermittlung des Eigentümers oder Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, bei der zuständigen Behörde erstattet werden.

 

Aktuelle Fundsachen

Nr.FundsacheAnlieferung/ AnzeigeMeldefrist bisFundort/Anmerkungen
13.23Fahrradschlüssel29.11.202305/2024Parkplatz vor dem Edeka
12.23Lesebrille    01.11.202305/2024Blumenrabatte Schule Altdöbern
11.23Herrenfahrrad schwarz01.11.202305/2024Altdöbern 
10.23Schlüsselbund04.10.202304/2024Muckwar Calauer Straße
09.23Damenfahrad schwarz01.08.202302/2024Altdöbern Michlenzteich
     


Bitte beachten Sie, dass nicht alle Fundsachen immer zeitnah angezeigt werden und sich somit Zeitverschiebungen zwischen Verlust und Anzeige ergeben können. Der/die Eigentümer/in wird aufgefordert, sein/ihr Recht in der angegebenen Meldefrist (siehe Spalte 4) beim Amt Altdöbern im Fundbüro (Ordnungsamt) geltend zu machen. Nach Ablauf der Meldefrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt. Für weitere Anfragen oder Fundmeldungen kontaktieren Sie bitte das Ordnungsamt des Amtes Altdöbern, Tel. 035434 600-53.