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Allgemeines Politik

Rechtsgrundlage     

         
Das Amt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 133 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), und Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben. Zugleich fungiert  das Amt als Dienstleister und Verwalter für die fünf als Amt zusammengeschlossenen Gemeinden, Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neupetershain und Neu-Seeland. Das Amt erfüllt für die amtsangehörigen Gemeinden einzelne Selbstverwaltungsaufgaben, sofern diese an das Amt übertragen wurden, und bereitet alle freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Entscheidung in den Gemeindevertretungen vor und wirkt auf die Erfüllung hin.
          
Amtsausschuss         
          
Das oberste Willens- und Beschlussorgan des Amtes ist der Amtsausschuss. Dieser setzt sich aus den jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeistern sowie aus weiteren Gemeindevertretern der amtsangehörigen Gemeinden zusammen. Die Einzelheiten hieraus ergeben sich aus § 136 BbgKVerf. Dabei trifft der Amtsausschuss alle für das Amt wichtigen Entscheidungen, wobei es sich hierbei im Wesentlichen um verwaltungsrechtliche Angelegenheiten handelt. An der Spitze des Amtsausschusses steht der Vorsitzende, der aus der Mitte der Mitglieder des Amtsausschusses gewählt wird. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Amtsausschusses.

Hieraus ergibt sich für den Amtsausschuss des Amtes Altdöbern folgende Zusammensetzung:
Die Gemeinde Altdöbern, mit mehr als 1500 aber weniger als 3000 Einwohnern, ist neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister mit zwei weiteren Mitgliedern, die Gemeinden Bronkow, Luckaitztal, Neupetershain und Neu-Seeland, mit jeweils mehr als 600 Einwohnern aber weniger als 1500 Einwohnern, sind neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister mit je einem weiteren Mitglied im Amtsausschuss vertreten.
Somit besteht der Amtsausschuss des Amtes Altdöbern aus 11 Mitgliedern.


Mitglieder des Amtsausschusses        

 

Der Amtsausschuss hat zwei Fachausschüsse gebildet

-       den Personalausschuss

-       den Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss

 

Mitglieder der Fachausschüsse

 

                    
Amtsdirektor         
          
Neben dem Amtsausschuss hat das Amt ein weiteres Organ - den Amtsdirektor.

Seine Funktion und Stellung entspricht der des hauptamtlichen Bürgermeisters. Der Amtsdirektor ist im Gegensatz zu den ehrenamtlichen Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsausschussvorsitzenden hauptamtlich tätig und wird auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Er ist der gesetzliche Vertreter des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, Leiter der Amtsverwaltung und repräsentativer Vertreter des Amtes, § 138 BbgKVerf.